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   BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05   

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https://dejure.org/2006,10482
BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05 (https://dejure.org/2006,10482)
BVerwG, Entscheidung vom 26.01.2006 - 6 B 87.05 (https://dejure.org/2006,10482)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - 6 B 87.05 (https://dejure.org/2006,10482)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des für die Beitragsbemessung maßgebenden Nutzens der Kammertätigkeit anhand der Aufgabenbeschreibung; Nichtzulassung von Revision wegen mangelnder grundsätzlicher Bedeutung von Rechtsfragen bei auslaufendem Recht; Voraussetzungen für das Vorliegen von ...

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05
    In dem Urteil vom 26. Januar 1993 BVerwG 1 C 33.89 (BVerwGE 92, 24 ) habe das Bundesverwaltungsgericht die Vorteile nach den Aufgaben der betreffenden Kammer abstrakt bestimmt.
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05
    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (Beschluss vom 20. Dezember 1995 BVerwG 6 B 35.95 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9).
  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05
    7 bb) Die außerdem geltend gemachte Abweichung von dem Urteil vom 25. November 1971 BVerwG 1 C 48.65 (BVerwGE 39, 100 ) ist ebenfalls nicht den Anforderungen gemäß dargelegt.
  • BVerwG, 03.05.1995 - 1 B 222.93

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der richterlichen Kontrolle von untergesetzlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05
    4 aa) Der Kläger führt den Beschluss vom 3. Mai 1995 BVerwG 1 B 222.93 (Buchholz 451.45 § 113 HwO Nr. 2 = GewArch 1995, 425) an und entnimmt ihm, dass Kammerbeiträge wesentlichen Verschiedenheiten der Mitglieder Rechnung tragen müssten und Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen vorteilsgerecht sein müssten; der Vorteilsbegriff könne auch dann erfüllt sein, wenn der Nutzen der von der Kammer finanzierten Tätigkeit nicht messbar sei, sondern weitgehend nur vermutet werden könne, insbesondere keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Nutzen darstelle.
  • BVerwG, 30.09.1998 - 1 B 94.98

    Berufsrecht der Ärzte - Bemessung der Mitgliedsbeiträge an eine Zahnärztekammer

    Auszug aus BVerwG, 26.01.2006 - 6 B 87.05
    Vielmehr sind die Grundsätze der Beitragserhebung, soweit sie sich verallgemeinern lassen, bereits in zahlreichen Entscheidungen und namentlich in dem von dem Kläger angeführten Beschluss vom 3. Mai 1995 und in dem weiteren Beschluss vom 30. September 1998 BVerwG 1 B 94.98 (GewArch 1999, 23) dargestellt.
  • OVG Niedersachsen, 26.04.2007 - 8 LC 13/05

    Beitragspflichtigkeit einer vollzeitigen Angestelltentätigkeit oder

    Dieses Erfordernis gilt unabhängig davon, ob der Satzungsgeber im Bereich der hier streitigen Kammerbeiträge Regelungen trifft, die vorrangig an die Leistungsfähigkeit anknüpfen und deshalb nach dem Einkommen der Beitragspflichtigen differenzieren, oder ob er eine Beitragsregelung formuliert, die ausschließlich oder vornehmlich - wie die vorliegend maßgebliche Beitragsordnung - an die berufliche Stellung oder die berufliche Tätigkeit einer bestimmten beitragspflichtigen Gruppe anknüpft (vgl. Senatsurt. v. 19.10.1998 - 8 L 1817/98 - zur Beitragsstaffelung der Ärztekammer; BVerwG, Urt. v. 26.4.2006 - 6 C 19/05 -, BVerwGE 125, 384 ff. zum Handwerkskammerbeitrag, sowie zum Beitrag in einer Psychotherapeutenkammer neben dem bereits o.a. Urteil des OVG Saarlouis die Urteile des OVG Bremen v. 29.11.2005 - 1 A 148/04 -, NordÖR 2006, 113 f., des OVG Koblenz v. 9.8.2005 - 6 A 10095/05 -, MedR 2006, 365 ff. m. Anm. Eichelberger (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 18.1.2006 - 6 B 73/05 -, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Nr. 13) und des OVG Schleswig v. 30.09.2005 - 3 LB 14/04 -, NordÖR 2006, 114 ff. (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen: BVerwG, Beschl. v. 26.1.2006 - 6 B 87/05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31)).
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2007 - 10 LA 37/06

    Herausnahme einer Fläche aus der landwirtschaftlichen Erzeugung als maßgebliches

    Rechtsfragen zu auslaufendem Recht haben trotz anhängiger Fälle regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne, es sei denn, dass die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 -, Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31 und Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B 84.05 -, juris; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar VwGO - 2. Aufl. 2006 -, § 124 Rdnr. 146; Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar VwGO, § 124 Rdnr. 32; Kopp/Schenke, VwGO - 14. Auflage 2005 -, § 132 Rdnr. 11, 16).
  • BVerwG, 16.04.2009 - 8 B 3.09

    Anforderungen an die Substantiierung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Das lag umso näher, als bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2007 (vgl. Bl. 27 ff. der Streitakte) auf das im Musterverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 (8 LC 13/05) hingewiesen worden sind, in dem die Rechtsfragen des Streitverfahrens unter Heranziehung der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2006 - BVerwG 6 B 73.05 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 - BVerwG 6 B 87.05 - Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31) umfänglich behandelt wurden.
  • BVerwG, 31.03.2009 - 8 B 4.09
    Das lag umso näher, als bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom 20. Juni 2007 das im Musterverfahren ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 26. April 2007 (8 LC 13/05) (vgl. Bl. 10 ff. der Streitakte) übersandt worden ist, in dem die Rechtsfragen des Streitverfahrens unter Heranziehung der Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte, aber auch des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 18. Januar 2006 BVerwG 6 B 73.05 Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 13 und vom 26. Januar 2006 BVerwG 6 B 87.05 Buchholz 430.3 Kammerbeiträge Nr. 31) umfänglich behandelt wurden.
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